VEREINSSATZUNG DER „SKIZUNFT BAD GRIESBACH e.V.“
Ergänzte Fassung
gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung
vom 28.
November 2009
I.
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der
Verein führt den Namen „Skizunft Bad Griesbach“. Er hat seinen Sitz in
Bad Peterstal-Griesbach.
II.
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 2
Der
Verein bezweckt im Rahmen der gültigen Gesetze die körperliche und
charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch Pflege und
Förderung des Skisports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff AO. 77.
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Bei
Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen der Gemeinde Bad
Peterstal-Griesbach für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.
III.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied
kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts ohne Altersbegrenzung
werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
nachweisen. Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
§ 4
Die
Mitgliedschaft gliedert sich in:
1. Aktive Mitglieder,
2. Fördernde Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
Aktive
Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung
tätig.
Fördernde
Mitglieder wünschen die in § 2 der Satzung dargelegten Ziele zu fördern.
Personen,
die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch
Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
IV. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Die
Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an
den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung ab
vollendetem
14. Lebensjahr gleiches Stimmrecht. Mitglieder unter 14 Jahren sind nicht
stimmberechtigt, müssen aber vor der Versammlung gehört werden. Die Übertragung
des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und
die sportlichen und ideellen Ziele innerhalb und außerhalb des Vereins zu
unterstützen und seine Interessen wahrzunehmen.
§ 6
Der
Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird als Jahresbeitrag erhoben und von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Mitglieder,
die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet
haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. In
bestimmten Notfällen kann der Jahresbeitrag gestundet oder für die Zeit der
Notlage ganz erlassen werden.
V.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7
Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der
Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
Der
freiwillige Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 31.
Oktober gemeldet sein.
Die
Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste erfolgt gemäß § 6.
Durch
Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn folgende Gründe vorliegen:
1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
bzw. Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins.
Das beschuldigte Mitglied ist zur Ausschlussverhandlung vorzuladen, muss gehört
werden und kann der geheimen Abstimmung beiwohnen. Der Bescheid wird ihm sofort
bekannt gegeben und außerdem schriftlich mitgeteilt.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen drei Wochen nach
Zustellung schriftlich Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung
muss begründet sein: sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Berufungsentscheidung hat binnen drei Wochen nach Antragseingang in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Abstimmung ist geheim.
Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Berufung ist
damit endgültig.
§ 8
Für
besondere Verdienste um den Verein, bzw. den Sport im Allgemeinen können
verliehen werden:
1. für 25jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit die
Vereins-Ehrenurkunde
2. für 40jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit das
Goldene Vereins-Ehrenzeichen
3. für 50jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit der
Ehrenbrief.
Die Ehrungen werden im Vorstand beschlossen und in der
ordentlichen Jahreshauptversammlung vollzogen.
VI. Verfassung
und Verwaltung des Vereins
§ 9
Die
Organe des Vereins sind:
Der
Vorstand (V)
der
Hauptausschuss (HA)
die
Hauptversammlung (HV)
die
außerordentliche Mitgliederversammlung (AOM).
§ 10
Der
Vorstand besteht aus
dem
1. Vorsitzenden,
dem
2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
dem
3. Vorsitzenden,
dem
Schriftführer,
dem
Kassenwart,
dem
Leiter der Geschäftsstelle,
dem
Sportreferenten,
dem
Sportwart nordisch und
dem
Sportwart alpin.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Skizunft Bad Griesbach. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:
Überwachung
der Einhaltung der Satzung und der gefassten Beschlüsse,
Information
der Mitglieder über die Vereinsarbeit,
Einberufung
des Hauptausschusses und der Hauptversammlung sowie – sofern
erforderlich – der Außerordentlichen Hauptversammlung,
Koordinierung
der verschiedenen sportlichen Tätigkeiten,
Festlegung
von Terminen für Veranstaltungen mit großer Außenwirkung (z.B. Int.
Sommerskispringen),
Durchführung
von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Alle
Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der HV
gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Der
Hauptausschuss besteht aus :
dem
Vorstand gemäß § 10 der Satzung,
dem
stellvertretenden Sportwart alpin,
dem
technischen Betreuer alpin,
dem
stellvertretenden Sportwart nordisch,
dem
technischen Betreuer nordisch,
dem
Tourenwart,
dem
Schanzenwart,
dem
Gerätewart,
dem
Loipenchef,
dem
Betreuer des Spurgerätes und
einem
Vertreter der Trainer.
Weitere
Mitglieder können durch die HV gewählt werden. Die Höchstzahl der Mitglieder des
HA ist nicht begrenzt.
Der
Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten. Er
soll den Vorstand unterstützen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Regelung
aller Angelegenheiten der jeweils betreffenden Bereiche,
Beschlussfassung
über alle Maßnahmen die nicht vom Vorstand direkt geregelt werden können,
Benennung
von Personen für diverse Sportgremien,
Einbringung
von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder sonstigen
Auszeichnungen,
Regelungen
für Beschickung von sportlichen Veranstaltungen.
Alle
Mitglieder des HA werden für die Dauer von drei Jahren von der HV gewählt. Ihre
Wiederwahl ist zulässig.
Der
Vorstand kann zur Durchführung insbesondere administrativer Arbeiten und der
laufenden Geschäfte einen Vereinssekretär benennen. Die genauen Aufgaben der
Beschäftigung sowie die Verfügungsgewalt über einen gewissen Geldbetrag werden
zwischen dem 1.Vorsitzenden und einem benannten Vereinssekretär festgelegt.
§ 11
Der
1., 2. und 3. Vorsitzende sind geheim zu wählen. Die übrigen
Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Hauptausschusses können per
Akklamation gewählt werden. Bei der Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes oder
Mitgliedes des Hauptausschusses ist absolute Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§ 12
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB haben der 1. und 2. Vorsitzende oder
der 1. und 3.Vorsitzende gemeinschaftlich. Willenserklärungen sind für den
Verein verbindlich, wenn der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied
im Namen des Vereins ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13
Der
Vorstand tritt regelmäßig alle Vierteljahre, oder, wenn es die Lage erfordert,
auf Antrag von 2/3 der Vorstandsmitglieder, binnen acht Tagen zu einer
außerordentlichen Sitzung zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
Der
Hauptausschuss tritt mindestens zweimal jährlich, oder, wenn es die Lage
erfordert, zusammen. Der HA wird vom Vorstand eingeladen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
§ 14
Die
Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Hauptausschusses üben ihre
Tätigkeiten ehrenamtlich aus und erhalten auf Antrag Ersatz ihrer Auslagen.
Wenn
es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, ist der Vorstand berechtigt,
Aufwands- entschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a
Einkommensteuergesetz an die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des
Hauptausschusses zu zahlen.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes oder des Hauptausschusses vorzeitig aus, so beruft
der 1. Vorsitzende bis zur nächsten HV eine Ersatzperson.
§ 15
Ein
Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Hauptausschusses können aus wichtigen
Gründen von den übrigen Vorstandsmitgliedern bei ¾ Stimmenmehrheit ihres Amtes
vorläufig enthoben werden. Über die endgültige Absetzung beschließt die nächste
HV.
Für das anzuwendende Verfahren findet § 7 (Ausschluss eines Mitgliedes)
sinngemäß Anwendung.
VII. Versammlungen
§ 16
Die
Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind bindend.
Jedes erschienene Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr hat eine (1) Stimme,
welche nicht übertragen werden kann.
§ 17
Die
HV tritt einmal im Jahr, und zwar gegen Ende des Geschäftsjahres (=
Kalenderjahr) zusammen. Die Einberufung der HV durch den Vorstand hat
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung im
Verkündungsblatt oder in der Tagespresse zu erfolgen.
§ 18
Die
Tagesordnung, die durch den Vorstand festgesetzt ist, muss folgende Punkte
enthalten:
Jahres-
und Geschäftsbericht des Vorstandes,
Kassenbericht
des Kassenwarts,
Bericht
des Schriftführers,
Bericht
der Kassenprüfer,
Entlastung
des Vorstandes und des Hauptausschusses,
Neuwahl
des Vorstandes und des Hauptausschusses – sofern erforderlich,
Festsetzung
der Jahresbeiträge,
Anträge
und Verschiedenes.
Anträge,
die in der Tagesordnung behandelt werden sollen, müssen vom Vorstand gestellt
oder von mindestens fünf Mitgliedern fünf Tage vor der HV beim Vorstand
schriftlich mit Begründung eingegangen sein.
Die
HV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50
% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene
Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 19
Soweit
nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der HV mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
geschäftsführenden Vorsitzenden. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung
müssen mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über
die Verhandlungen und Beschlüsse der HV und AOM ist ein Protokoll aufzunehmen
und dieses vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 20
Auf
schriftlichen Antrag von 5 % der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf
Beschluss des Vorstandes, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AOM)
nach den Bestimmungen des § 17 und § 18 stattzufinden. Der Antrag muss
begründet und von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben sein. Für die
Beschlüsse der AOM gelten die entsprechenden Bestimmungen der HV.
VIII.
Geschäftsjahr und Kassenprüfung
§ 21
Das
Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 22
Zwei
von der HV gewählte Rechnungs- und Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen, den
Befund festzustellen und zur Geschäftsführung des Kassenwartes Stellung zu
nehmen.
§ 23
Vor
Beginn der Jahreshauptversammlung haben sich die anwesenden Mitglieder in eine
Anwesenheitsliste einzutragen. Diese wird vor Wahlbeginn dem anwesenden
Wahlleiter übergeben.
§ 24
Der
Wahlausschuss setzt sich aus dem anwesenden Wahlleiter und zwei zu bestimmenden
Beisitzern zusammen. Durch ein von den Anwesenden zuvor gewähltes Mitglied
erfolgt die Entlastung der Vorstandschaft. Jedes anwesende Mitglied über 18
Jahre ist zum Vorstandsmitglied wählbar. Das gewählte Mitglied ist sofort nach
der Wahl zu fragen, ob es die Wahl annimmt.
IX. Haftpflicht
§ 25
Für
Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
X.
Auflösung des Vereins
§ 26
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über
die Auflösung erfolgt in geheimer Wahl. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ¾
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Die
zwangsweise Auflösung des Vereins ergibt sich, wenn weniger als sechs
Mitglieder der Skizunft Bad Griesbach angehören.
Im
Falle der Vereinsauflösung erfüllt der bisherige geschäftsführende Vorstand
alle Verbindlichkeiten. Das Vereinsvermögen wird zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten herangezogen. Rechte und Pflichten zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten
bestimmt im übrigen das BGB (§ 47 ff.).
§ 27
Vorstehende
Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. November 2009
beschlossen. Die bisherige Satzung ist damit hinfällig.
Die
beschlossene Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Bad
Peterstal-Griesbach, den 13. November 2001
„ den 13. November 2004 -
Ergänzung
„ den 28. November 2009 –
Ergänzung
Vereinssiegel
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